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BBK Nr. 6 vom Seite 282

Teilwertabschreibung auf hybride Anleihen

Udo Cremer

[i]Cremer, Teilwertabschreibung im Anlagevermögen, Kontierungslexikon NWB UAAAF-01708 Der Steuergesetzgeber sieht vor, dass nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (z. B. Anleihen) zum Bilanzstichtag grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten sind. Zu den Anschaffungskosten zählen neben dem Kaufpreis auch die Anschaffungsnebenkosten. Nur für den Fall, dass der Teilwert zum Bilanzstichtag aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist, kann dieser anstelle der Anschaffungskosten angesetzt werden. Eine Teilwertabschreibung kann nur zum Bilanzstichtag vorgenommen werden.

Um die Teilwertabschreibung auf Anleihen ohne feste Laufzeit ging es bei einem Fall, der vor dem BFH verhandelt wurde. In diesem Beitrag wird die Entscheidung des Gerichts erläutert und die buchhalterische Behandlung dargestellt.

I. Grundlagen

1. Teilwert

[i]Teilwertvermutungen können widerlegt werdenDa sich der Teilwert in der Regel nur im Wege der Schätzung nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls ermittelt lässt, hat die Rechtsprechung zur Ermittlung des niedrigeren Teilwerts sogenannte Teilwertvermutungen aufgestellt, die vom Steuerpflichtigen jedoch widerlegt werden können.

So entspricht bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens der Teilwert auch zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung nachfolgenden Bewertungsstichtagen den Anschaffungskosten. Handelt es sich um Wirtschaftsgüter des S. 283Umlaufvermögens, besteht die Vermutung, dass der Teilwert grundsätzlich den Wiederbeschaffungskosten (einschließlich Anschaffungsnebenkosten) entspricht.

2. Voraussichtlich dauernde Wertminderung

[i]BMF, Schreiben v. 2.9.2016, BStBl 2016 I S. 995 NWB BAAAF-81512 Zur Frage, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, hat die Finanzverwaltung in einem umfangreichen BMF-Schreiben Stellung genommen, da der Begriff der „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ weder im HGB noch im Steuerrecht definiert ist. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts, die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Bei der vorzunehmenden Prognoseentscheidung über Umfang und Dauer der Wertminderung bzw. -erhöhung als Teil der Ermittlung des Teilwerts handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 AO. Die Feststellungs- und Beweislast trägt der Steuerpflichtige, wobei wegen des Wertaufholungsgebots die Anforderungen an die Darlegungen des Steuerpflichtigen nicht überspannt werden dürfen.

3. Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens

[i]Bagatellgrenze bei KursverlustBei börsennotierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Treten zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung Kursänderungen ein, handelt es sich um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände, die die Bewertung der Wertpapiere zum Bilanzstichtag grundsätzlich nicht berühren.

[i]Ausscheiden der TeilwertabschreibungAllerdings scheidet eine Teilwertabschreibung nach Meinung der Finanzverwaltung bei festverzinslichen Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig aus, weil es in der Regel an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung fehlt. Eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert ist nur zulässig, wenn ein Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit nicht zu ihrem Nennbetrag eingelöst werden können.

II. Ausgangssachverhalt

[i]Kurswert der Anleihen sank auf 50 %Die Klägerin ist eine GmbH und hielt in ihrem Umlaufvermögen zwei Anleihen der DZ Bank in einem Bankdepot bei der C-Bank eG mit einem Nominalwert von je 500.000 €, zusammen 1.000.000 € (beides DZ Bank [Jersey]-Anleihen). Die Zinszahlung erfolgt jeweils vierteljährlich, der Kupon ist variabel und vom Eurobor abhängig. Die Anleihen haben ein Volumen von 50 Mio. € bzw. 100 Mio. €, emittiert am . bzw. am . Zum betrugen die Kurse der beiden Anleihen 55 % bzw. 53 %, zum betrugen die Kurse identisch 50 %. S. 284

Die Kurswerte betrugen mithin zum  275.000 € + 265.000 € = 540.000 € und zum  250.000 € + 250.000 € = 500.000 €.