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StuB Nr. 8 vom Seite 298

Überentnahmen bei mehrstöckigen Personengesellschaften

Anmerkungen zum

StB Dr. Johannes Riepolt

Durch § 4 Abs. 4a EStG wird der betriebliche Schuldzinsenabzug im Falle von Überentnahmen nach einem typisierten Berechnungsverfahren eingeschränkt. Hierbei kommt dem Begriff der Entnahmen, die zu einer Erhöhung der potenziellen außerbilanziellen Hinzurechnung führen, eine ebenso wichtige Bedeutung zu wie dem Begriff der Einlagen, die zu einer Minderung der potenziellen außerbilanziellen Hinzurechnung führen. Dem BFH lag hierzu ein Fall vor, in dem zum einen das Vorliegen einer Einlage im Rahmen der Übertragung eines Veräußerungsgewinns nach § 6b EStG streitig war, zum anderen auch das Vorliegen einer Entnahme unterschiedlich beurteilt wurde. Hierbei soll nach Ansicht der Klägerin eine konzernweise Betrachtung erfolgen, wohingegen nach Ansicht des beklagten FA eine betriebsbezogene Betrachtungsweise Anwendung findet.

Kernaussagen
  • Bei der Anwendung von § 4 Abs. 4a EStG in mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen erfolgt eine betriebsbezogene Betrachtung. Eine Sonderregelung für Konzernstrukturen besteht nicht und ist auch nach dem Normzweck nicht erforderlich.

  • Entnahmen liegen in mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen nicht erst bei Einbezug natürlicher Personen vor. Vielmehr sind sämtliche außerbetriebliche Zwecke vom Entnahmebegriff erfasst.

  • Der Einlagebegriff im Kontext des § 4 Abs. 4a EStG wird im Wesentlichen nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen definiert, von dem ausschließlich einlagefähige Wirtschaftsgüter erfasst sind.

I. Hintergrund

[i]Korn, Das Schuldzinsenabzugsverbot nach § 4 Abs. 4a EStG ist (auch) bei mehrstöckigen Personengesellschaften strikt betriebsbezogen anzuwenden, NWB 1/2024 S. 8, NWB MAAAJ-56058 Durch § 4 Abs. 4a EStG wird die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen im Falle von Überentnahmen in typisierter Höhe eingeschränkt. Als Überentnahme gilt der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen eines Wirtschaftsjahres übersteigen. Die Typisierung der nicht abziehbaren Schuldzinsen erfolgt i. H. von 6 % der somit ermittelten Überentnahmen. Bei der Berechnung sind die Überentnahmen des aktuellen Wirtschaftsjahres um Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre zu erhöhen und um Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre zu mindern. Der hinzuzurechnende Betrag ist auf die Höhe der Schuldzinsen abzüglich eines Freibetrags von 2.050 € begrenzt (§ 4 Abs. 4a Satz 1-4 EStG).