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BFH Urteil v. - II R 12/92 BStBl 1997 II S. 12

Gesetze: AO 1977 § 12 Satz 1StAnpG § 16 Abs. 4BewG § 95 Abs. 1BewG § 97 Abs. 3BewG § 121 Abs. 2 Nr. 3VStG § 2 Abs. 1 Nr. 2DBA Niederlande Art. 2 Abs. 1 Nr. 2

Unterirdisch verlaufende Rohrleitung als Betriebstätte (§ 12 AO); zur Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen beschränkt Steuerpflichtiger (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BewG)

Leitsatz

1. Eine unterirdisch verlaufende Rohrleitung stellt eine ,,feste'' Geschäftseinrichtung i. S. des § 12 Satz 1 AO 1977 dar. Der Betriebstättenbegriff erfordert nicht, daß die Geschäftseinrichtung oder Anlage einen Bezug zur Erdoberfläche hat und deshalb dort auch sichtbar sein muß.

2. Eine Anlage oder Geschäftseinrichtung dient der Tätigkeit eines Unternehmens i. S. von § 12 Satz 1 AO 1977, wenn der Unternehmer diese für eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken benutzt. Diese Voraussetzungen liegen bereits beim bloßen Durchleiten (Transport) von Rohöl durch eine Pipeline vor.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 12
HAAAA-95733

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