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BFH Urteil v. - I R 115/95 BStBl 1997 II S. 138

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2BGB § 125

Aufhebung einer zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter vereinbarten Schriftformklausel

Leitsatz

1. Vereinbaren eine Kapitalgesellschaft und ihr beherrschender Gesellschafter, daß jede Änderung eines zwischen ihnen geschlossenen Anstellungsvertrags zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedarf, so ist eine mündliche Änderung des Anstellungsvertrags grundsätzlich unwirksam.

2. Die vertragliche Aufhebung einer solchen Schriftformklausel setzt einen - zumindest konkludenten - Aufhebungswillen voraus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 138
BFH/NV 1997 S. 89 Nr. -1
GAAAA-95742

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