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BFH Urteil v. - II R 220/82 BStBl 1986 II S. 281

Gesetze: BewG § 11 Abs. 2, 3

Leitsatz

Es ist jedenfalls dann gerechtfertigt, einen negativen Ertragshundertsatz bei der Anteilsbewertung nicht anzusetzen, wenn die für die nächsten Jahre zu erwartenden Verluste weniger als 1 v. H. des Substanzwertes betragen und der gemeine Wert entsprechend Abschn. 79 Abs. 3 Satz 6 VStR 1977 mit 45,5 v. H. des Vermögenswertes festgestellt wird.

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 281
BFHE S. 431 Nr. 145,
KAAAA-97660

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