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BFH Urteil v. - III R 200/85 BStBl 1989 II S. 920

Gesetze: AO (1977) § 155 Abs. 1 S. 3AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2EStG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8, Abs. 4

Leitsatz

1. Zur verfahrensrechtlichen Bedeutung einer Verfügung des FA, von einer Veranlagung abzusehen (sog. "NV-Verfügung").

2. Eine NV-Verfügung enthält auch dann die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO (1977), wenn nach der eingereichten Steuererklärung zwar eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen wäre, die Steuerfestsetzung jedoch zu einer Erstattung von Abzugsteuern führen würde (Anschluß an , BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3).

3. Die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung unterliegt den für Steuerbescheide geltenden Änderungsvorschriften. Begehrt der Steuerpflichtige die Aufhebung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheids wegen neuer Tatsachen, so findet unbeschadet der konkreten steuerlichen Auswirkung einer nachfolgenden Veranlagung die zweite Alternative des § 173 Abs. 1 AO (1977) (Aufhebung zugunsten des Steuerpflichtigen) Anwendung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 920
BB 1990 S. 129
BFH/NV 1989 S. 31 Nr. 8
BFHE S. 22 Nr. 157,
BAAAA-97731

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