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BFH Urteil v. - VIII R 65/93 BStBl 1995 II S. 264

Gesetze: AO 1977 §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2FGO §§ 40 Abs. 2, 110 Abs. 1EStG §§ 4 Abs. 4, 12 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 7 (bis 1984 Nr. 8)

1. Beruhen Zinseinnahmen auf einem Darlehen unter nahen Angehörigen, das einem Fremdvergleich nicht genügt, bilden sie beim Gläubiger keine Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG - 2. Änderung wegen neuer Tatsachen, wenn dem FA nachträglich bekannt wird, daß in der Steuererklärung nicht näher erläuterte Zinseinnahmen auf einem einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Darlehen unter nahen Angehörigen beruhen

Leitsatz

1. Wird die Klage einer KG wegen Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Darlehenszinsen, die sie an den Sohn des beherrschenden Gesellschafters gezahlt hat, vom FG rechtskräftig abgewiesen, weil das Darlehen den Anforderungen des Fremdvergleichs nicht standhalte, so sind die gegenüber dem Sohn bestandskräftig ergangenen Einkommensteuerbescheide, in denen die Darlehenszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfaßt wurden, weder nach § 174 AO 1977 noch gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 änderbar.

2. Es kommt jedoch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 wegen neuer Tatsachen in Betracht, wenn dem Veranlagungs-FA nicht bekannt war, daß es sich um ein Darlehen unter nahen Angehörigen gehandelt hat. Dieser nachträglich bekanntgewordene Sachverhalt ist auch für die Besteuerung des Darlehensgläubigers rechtserheblich, da Zinsen für ein Darlehen, das dem einkommensteuerrechtlich gebotenen Fremdvergleich nicht genügt, auch beim Gläubiger keine Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bilden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 264
BFH/NV 1995 S. 17 Nr. 3
TAAAA-95152

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