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BFH Urteil v. - V R 64/72 BStBl 1973 II S. 716

Gesetze: AO § 222

Leitsatz

Bei einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO darf das FA keine neuen Tatsachen verwerfen, die es bei einer Betriebsprüfung festgestellt hat, deren Anordnung rechtskräftig für rechtswidrig erklärt wurde.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 716
BFHE S. 500 Nr. 109,
JAAAA-99691

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