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BFH Urteil v. - I R 101/72 BStBl 1974 II S. 289

Leitsatz

Die Gründung einer typischen stillen Gesellschaft zwischen dem Vater und seinen minderjährigen Kindern bedarf der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers. Der Vater ist insoweit von der Vertretung seiner Kinder ausgeschlossen. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn eine Beteiligung der Kinder am Verlust ausgeschlossen ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 289
BFHE S. 85 Nr. 111,
UAAAA-99884

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