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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 1 K 1076/99 EFG 2002 S. 876

Gesetze: AO § 131 Abs. 2, AO § 130, AO § 218 Abs. 2, AO § 130 Abs. 2 Nr. 3

Anwendungsbereich des § 131 Abs. 2 AO

Leitsatz

Die Vorschrift des § 131 Abs. 2 AO findet auf die Fälle Anwendung, in denen eine zuvor erfolgte rechtmäßige Körperschaftsteueranrechnung rückgängig gemacht wird.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1208 Nr. 19
EFG 2002 S. 876
EFG 2002 S. 876 Nr. 14
ZAAAB-06743

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