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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 277/01

Gesetze: AO § 363 Abs. 3, AO § 365 Abs. 3, FGO § 44 Abs. 2, FGO § 68, FGO § 74, FGO § 155, ZPO § 251, EStG § 10 Abs. 3, EStG § 33c Abs. 1, EStG § 33c Abs. 3

Klage kann alleine gegen Einspruchsentscheidung gerichtet sein

Leitsatz

Ein nicht abgeschlossenes Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung eines in der Einspruchsinstanz gestellten Ruhensantrags hindert eine Entscheidung in der Klagesache nicht.

Die isolierte Anfechtung einer Einspruchsentscheidung kann nach Ergehen eines Steueränderungsbescheides weiterverfolgt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1473 Nr. 23
QAAAB-08191

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