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FG Köln Urteil v. - 11 K 6922/98 EFG 2000 S. 903

Gesetze: AO 1977 § 30FGO § 33 Abs 1 Nr 1FGO § 33 Abs 2GG Art 2 Abs 1 i.V.m. 1 Abs 1

Verfahren:

Ermessensentscheidung über Auskunft über Identität eines Denunzianten

Leitsatz

1) In Streitigkeiten über das Verlangen nach Auskunft über Personen eines Informanten ist der Finanzrechtsweg eröffnet, wenn der Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltung betroffen ist und ein eingeleitetes Strafverfahren (oder Bußgeldverfahren) eingestellt worden ist.

2) Das Steuergeheimnis schützt auch einen Anzeigenerstatter. Anspruch auf Auskunft über die Person des Anzeigenerstatters besteht nur, wenn der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen die Auskunft gebietet. Das Finanzamt hat bei der Ermessensentscheidung über das Auskunftsersuchen die Interessen des Anzeigenerstatters und des Betroffenen abzuwägen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 903
GAAAB-08835

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