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BFH Beschluss v. - III B 3/85

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) gab den gegen den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) gerichteten Einkommensteuerbescheid 1982 am 16. Dezember 1983 zur Post. Am 8. Februar 1984 ging beim FA die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 1982 ein. Das FA behandelte diese Erklärung als Einspruch, teilte dem Kläger den verspäteten Eingang mit und wies ihn auf die Möglichkeit hin, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu beantragen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 190
YAAAB-27929

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