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BFH Urteil v. - IV R 124/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist einziger Kommanditist einer GmbH & Co. KG, die einen . . .handel unterhält. Die Gesellschaft erwirtschaftete im Jahre 1985 einen Verlust; auf den Kläger entfiel ein Verlustanteil von . . . DM; unter Berücksichtigung von Sondervergütungen und Sonderbetriebsausgaben betrug sein Verlust aus der Beteiligung . . . DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte den Gewinn der KG entsprechend der Erklärung der Gesellschaft fest. In einer Anlage zum Gewinnfeststellungsbescheid bezeichnete das FA von dem auf den Kläger entfallenden Verlust einen Betrag von . . . DM als in der Einkommensteuerveranlagung ausgleichsfähig und den Restbetrag von . . . DM als mit künftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechenbar. Hierfür war die Aufnahme eines Darlehens ursächlich, das das FA zum Sonderbetriebsvermögen rechnete.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 638
BFH/NV 1990 S. 638 Nr. 10
StBp. 2010 S. 135 Nr. 5
FAAAB-30947

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