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BFH Urteil v. - I R 59/89

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb die . . . in der Rechtsform einer GmbH. Am Stammkapital der Klägerin von 100 000 DM war V. mit 85 000 DM beteiligt. Er war gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer, der von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit war. Nach dem Dienstvertrag vom 15. Dezember 1979 erhielt V. als Vergütung für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt von . . . DM. Weiter hieß es in Nr. 2b des Dienstvertrages: "Daneben erhält Herr V. eine gewinnabhängige Tantieme i. H. v. 15 % des Jahresgewinns. Dabei ist von dem Jahresgewinn auszugehen, der nicht um die Tantieme gekürzt ist." Außerdem sagte die Klägerin ihrem Geschäftsführer V. für die Zeit nach Vollendung seines 63. Lebensjahres oder bei vorzeitiger Arbeitsunfähigkeit nach mindestens fünfjähriger Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft eine Altersversorgung zu.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 269
BFH/NV 1991 S. 269 Nr. 4
UAAAB-31606

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