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BFH Urteil v. - X R 47/91

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Beamtin. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1986 setzte der Veranlagungsbeamte des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) durch Eintragung der Kennziffer 2 im Eingabewertbogen die ungekürzte Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) an, obwohl der Klägerin als Beamtin nur die gekürzte Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 EStG) zustand. Die gekürzte Pauschale wird angesetzt, wenn im Eingabewertbogen die Kennziffer 1 eingegeben wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 638
BFH/NV 1993 S. 639 Nr. 11
TAAAB-34421

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