AufenthG § 62d

Kapitel 5: Beendigung des Aufenthalts

Abschnitt 2: Durchsetzung der Ausreisepflicht

§ 62d Bestellung eines anwaltlichen Vertreters [1]

Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: § 62d eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .