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BFH Urteil v. - I 33/51 U BStBl 1953 III S. 109

Leitsatz

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs schließt sich dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI a 92/37 vom , Slg. Bd. 44 S. 277, RStBl. S. 913 an, daß das Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Rennvereins einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bildet.

Fundstelle(n):
BStBl 1953 III Seite 109
BFHE 1954 S. 277 Nr. 57
FAAAB-45336

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