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BFH Urteil v. - III 128/55 U BStBl 1956 III S. 363

Leitsatz

  1. Bei Rechtsvorgängen nach ausländischem bürgerlichen Recht ist gemäß § 1 Abs. 2 StAnpG vom Sinn und Zweck der deutschen Besteuerungsvorschriften auszugehen und an Hand des deutschen ErbStG zu prüfen, ob Jene Rechtsvorgänge von der deutschen Besteuerung betroffen werden. Dabei ist nicht die formale Regelung durch das ausländische bürgerliche Recht, sondern die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsvorgangs maßgebend.

  2. Aus § 1 Abs. 1 Ziff. 1  ErbStG folgt, daß im Falle der mit dem Tode einer Person zusammenhängenden endgültigen Vermögensvermehrung bei einer anderen Person Steuerpflicht auch dann besteht, wenn diese Vermögensvermehrung nicht auf einem der in § 2 Abs. 1 Ziff. 1  ErbStG bezeichneten Rechtsvorgänge des deutschen bürgerlichen Rechts beruht.

  3. Die nach dänischem Recht durch sog. Konsolidation Eigentümerin des ungeteilten Gesamtguts der dänischen allgemeinen Gütergemeinschaft werdende überlebende Witwe macht einen steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen.

Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 363
BFHE 1957 S. 431 Nr. 63
MAAAB-46417

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