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BFH Urteil v. - VI 321/61 U BStBl 1963 III S. 424

Leitsatz

  1. Ist zweifelhaft, ob die Gegenleistung eines Unterhaltsberechtigten in erheblichem Umfang unangemessen ist, so ist die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung vom Finanzamt zu prüfen.

  2. Unterhaltsleistungen, die wegen der Unbestimmtheit der einzelnen Leistung keine Leibrenten sind, können dauernde Lasten sein.

  3. Wird eine solche Unterhaltsleistung auf Grund einer Gegenleistung gewährt, so kommt ein Abzug nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG erst in Betracht, wenn die Summe der einzelnen Leistungen die Gegenleistung übersteigt. Erst von diesem Zeitpunkt ab braucht auch der Empfänger seine Bezüge nach § 22 Ziff. 1 EStG zu versteuern.

Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 424
BFHE 1964 S. 287 Nr. 77
JAAAB-47938

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