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BFH Urteil v. - VII B 46/66

Leitsatz

Eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ist dann nicht geboten, wenn ein berechtigtes Interesse an einem vorläufigen Rechtsschutz nicht anerkannt werden kann.

Ein berechtigtes Interesse an einer vorläufigen Rechtsschutzgewährung ist in der Regel nicht anzuerkennen bei Abgaben, die - wie z.B. Eingangsabgaben - eine ganz bestimmte Ware als solche belasten und ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, gerade in deren Preis einzugehen - es sei denn, daß diese Abgaben nach der Weiterveräußerung der Ware nacherhoben werden.

Fundstelle(n):
SAAAB-49623

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