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BFH Urteil v. - II R 57/66

Leitsatz

1. § 17 Abs. 4 VwZG erfordert Beurkundung auf der Urschrift des Steuerbescheides, falls die Zustellung dadurch ersetzt wird, daß der Bescheid dem Empfänger gemäß § 17 Abs. 1 VwZG durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wird.

2. § 9 Abs. 1 VwZG - Fiktion der Zustellung in dem Zeitpunkt, in dem der Empfangsberechtigte das Schriftstück nachweislich erhalten hat - ist in Fällen nicht anzuwenden, in denen mit der Zustellung des Bescheides auch die Frist für die Erhebung einer Sprungklage beginnt ( § 9 Abs. 2 VwZG).

Fundstelle(n):
VAAAB-50120

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