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BFH Urteil v. - III R 37/68

Leitsatz

  1. Im Falle einer eventuellen Klagehäufung kann der Hauptantrag durch Teilurteil abgewiesen werden, wenn Hauptantrag und Hilfsantrag einander ausschließen.

  2. Nach Auflösung einer Personengesellschaft entfällt die Beschränkung der Klagebefugnis des § 48 FGO. Deshalb sind auch zu einem Rechtsstreit über die Höhe des Einheitswerts alle Personen beizuladen, die am maßgebenden Feststellungszeitpunkt Gesellschafter waren (notwendige Beiladung). Dies gilt auch für Gesellschafter mit negativem Kapitalkonto.

Fundstelle(n):
QAAAB-50233

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