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BBK 9/2005 S. 4493

Buchführungspflicht nach Handels- und Steuerrecht

Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, sind gem. § 238 Abs. 1 HGB buchführungspflichtig. Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen einen nach Art und Umfang seiner Tätigkeit in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert; dies ist allerdings ein unbestimmter Rechtsbegriff. Nach der ist bei der Prüfung der Buchführungspflicht auf den Einzelfall abzustellen. Dazu seien die gesamten Verhältnisse des einzelnen Betriebs entscheidend. Als Kriterien seien heranzuziehen: Branche, Umsatzerlöse, Zahl der Arbeitnehmer und Art ihrer Tätigkeit, Vielzahl der Geschäftsverbindungen, Vielzahl und Komplexität der Erzeugnisse, grenzüberschreitende Tätigkeiten, Größe...