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FG Düsseldorf 25.05.2005 11 V 5884/03 A (E), NWB direkt 30/2005 S. 3

Streitwert in Aussetzungsverfahren

Der Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist regelmäßig mit 25 v. H. des Hauptsachewerts anzusetzen. Der so bemessene Streitwert umfasst auch dann das gesamte Aussetzungsverfahren, wenn der Aussetzungsbeschuss auf Gegenvorstellung eines Beteiligten gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO durch das Gericht geändert wird.