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StuB Nr. 5 vom Seite 228

Abzug des Damnums als Werbungskosten bei den Überschusseinkünften (§ 21 EStG)

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Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden, soweit § 42 AO dem nicht entgegensteht ( BStBl I S. 484). Für andere Überschusseinkunftsarten werden die Regelungen entsprechend angewandt. Aufgrund der Regelung im (4. Bauherrenerlass) konnte von der Marktüblichkeit eines Damnums ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum i. H. von bis zu 10 v. H. vereinbart worden war.

Mit (BStBl I S. 546) wurde das überarbeitet. Nunmehr kann von der Marktüblichkeit eines Damnums ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum i. H. von bis zu 5 v. H. vereinbart worden ist (Rz. 15). Nach Rz. 50 ist die Neuregelung erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.