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StuB Nr. 6 vom Seite 283

Sittenwidrigkeit der Rückübertragung eines Geschäftsanteils

– RA/FAStR/StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen –

Im Hinblick auf §§ 138, 139 BGB, § 34 GmbHG hat das OLG Frankfurt/M. (Urteil vom  - 13 U 89/03, GmbHR 2004 S. 1283 ff. = NZG 2004 S. 914 ff. = ZIP 2004 S. 1801 ff.) entschieden, dass eine schuldrechtliche Vertragsgestaltung, durch die einem Gesellschafter einer GmbH das Recht eingeräumt wird, den Gesellschaftsanteil eines Mitgesellschafters, der zugleich Geschäftsführer ist, bei Beendigung von dessen Organstellung durch Annahme eines unwiderruflichen Verkaufsangebots des Mitgesellschafters zurückzuerwerben, auch dann gegen die guten Sitten verstößt und gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, wenn dem Mitgesellschafter der Gesellschaftsanteil zuvor deswegen angeboten worden war, um mit ihm die Stellung eines geschäftsführenden Gesellschafters im Rahmen eines spezifischen „Geschäftsmodells” zu verschaffen und ihn dadurch zur optimalen Wahrnehmung seiner Geschäftsführerstellung zu motivieren.

Praxishinweise: (1) Die Beklagte ist eine Holdinggesellschaft, die in Deutschland etwa 270 Märkte unter einer einheitlichen Firmierung betreibt. Die Märkte sind rechtlich eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen die Beklagte stets einen Mehrheitsanteil von etwa 90 % hält. Den Rest hält ein örtlicher, für das operative Geschäft ...