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StuB Nr. 6 vom Seite 283

Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Informationsrechte der Aktionäre

Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG kann jeder Aktionär in der Hauptversammlung (HV) vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit dies zur sachgerechten Beurteilung des Beschlussgegenstands (hier: Entlastung der Organmitglieder) erforderlich ist. Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur Beurteilung des Beschlussgegenstands erforderlich ist, so liegt darin zugleich ein Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Aktionärs bei der Beschlussfassung. Dieser Verstoß rechtfertigt die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses, ohne dass es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der HV verweigerten Auskunft die Aktionärsmehrheit oder einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlussvorlage abgehalten hätte ().