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DV zu § 5 Abs. 2 Satz 4 InvZulG 2005 § 1 i.d.F. für 2004

§ 1 Einzelnotifizierungspflicht

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom 17. März 2004 (BGBl I S. 438, 2005 I S. 1059) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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