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StuB Nr. 11 vom Seite 516

Aktuelle Einzelfragen zum Vorwegabzug

von StB Dipl.-Finw. Michael Seifert, Troisdorf

Nach R 106 Satz 3 EStR ist bei zusammenveranlagten Ehegatten die Kürzung des Vorwegabzugs auch dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs vorliegen und beim anderen Ehegatten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Diese Änderung der Verwaltungsauffassung ab dem VZ 2001 beruht nach Mitteilung der Finanzverwaltung u. a. auf dem (BFH/NV 2001 S. 773). Bedeutsam ist dies z. B., wenn ein GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer (nicht sozialversicherungspflichtig) zusammen mit der sozialversicherungspflichtigen Ehegattin veranlagt wird. Diese Rechtsfolge kann bislang z. B. durch eine getrennte Veranlagung verhindert werden.

Zu dieser Problematik hat der abweichend von der Verwaltungsauffassung wie folgt entschieden: Bei der Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist danach in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit” nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen, für den Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden s...