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StuB Nr. 12 vom Seite 564

Keine Versicherungspflicht bei Ein-Euro-Jobs

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden mit Wirkung vom die sog. Ein-Euro-Jobs eingeführt. Für diese zusätzlichen Arbeiten ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zzgl. zum Arbeitslosengeld II eine Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen, die pro Arbeitsstunde ca. 1 bis 2 € betragen soll. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 SGB II begründen diese Ein-Euro-Jobs kein Arbeitsverhältnis i. S. des Arbeitsrechts. Dazu vertreten die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Sozialversicherungsträger in der Besprechung vom 28./ die Meinung, dass auch kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn begründet wird. Damit liegt auch keine geringfügige Beschäftigung vor, so dass für den Arbeitgeber weder eine Melde- noch eine Beitragspflicht besteht.