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StuB Nr. 13 vom Seite 604

Beiträge eines Rechtsanwalts und Steuerberaters zum Versorgungswerk

Die Pflichtbeiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk bemessen sich bei einem RA, der zugleich als StB tätig ist, nicht nach der Summe seiner Arbeitseinkünfte, sondern ausschließlich nach seinem anwaltlichen Berufseinkommen (hier: nebenberuflicher RA, der hauptberuflich als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft tätig ist). Das rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (RAVG) geht vom Leitbild einer berufsständischen Versorgung aus. Danach kann es für die Höhe der Solidarbeiträge lediglich auf die Einkünfte aus einer berufstypischen Tätigkeit ankommen. Berufstypisch ist nur die anwaltliche Tätigkeit als solche und nicht eine Tätigkeit aus hiermit verwandten Berufen wie etwa die als StB (.OVG).