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StuB Nr. 15 vom Seite 692

Verschweigen von Provisionen bei einer Anlageberatung

Wird ein StB gegenüber seinem Mandanten für eine Bauträgerin als Anlagevermittler tätig, kommt zwischen ihm und seinem Mandanten ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillweigend zustande, wenn der Mandant deutlich macht, dass er – auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen – die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des StB in Anspruch nehmen will, und der StB mit der Vermittlungstätigkeit beginnt. Dem steht nicht entgegen, dass die eigentliche Anlageberatung von der Bauträgerin vorgenommen wurde. Offenbart der StB seinem Mandanten im Rahmen dieses Auskunftsvertrags nicht das ihm vom Bauträger erteilte Provisionsversprechen, verletzt er schon allein deshalb seine vertraglichen Pflichten ( I-23 U 174/04, GI 2005 S. 87).