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StuB Nr. 17 vom Seite 799

DRS 14 zur Währungsumrechnung

Bisher stand es den Unternehmen frei, wie sie Geschäftsvorfälle in fremder Währung oder die Abschlüsse ausländischer Beteiligungsunternehmen umrechnen, da es zu diesem Thema nur für Banken gesetzliche Vorschriften gab. Der vom DSR am verabschiedete DRS 14 „Währungsumrechnung” soll jetzt die daraus resultierende mangelnde Vergleichbarkeit von Unternehmensabschlüssen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene beheben.

DRS 14 regelt ausgehend von der Definition der funktionalen Währung die Umrechnung von Geschäftsvorfällen in ausländischer Währung und die Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Unternehmen. Der Standard lehnt sich innerhalb des vom HGB abgesteckten Rahmens an die internationalen Vorschriften an und behebt somit die Unterschiede in der Währungsumrechnung in den Konzernabschlüssen von kapitalmarktnotierten und nicht kapitalmarktnotierten Unternehmen. Ebenfalls wird die Umrechnung von Abschlüssen aus Hochinflationsländern geregelt. DRS 14 ist erstmals anzuwenden auf das nach dem beginnende Geschäftsjahr (weitere Informationen unter: www.drsc.de).