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StuB Nr. 18 vom Seite 926

Auswirkungen der Aufdeckung einer vGA bei der Kapitalgesellschaft und ihren Anteilseignern

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VGA werden bei Kapitalgesellschaften ab dem VZ 2001 mit einer KSt von 25 % belastet (§ 23 Abs. 1 KStG, für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre vgl. § 34 Abs. 2 KStG). Beim Anteilseigner ist die vGA nach dem Halbeinkünfteverfahren zur Hälfte zu erfassen (§ 3 Nr. 40d EStG). Es ist gefragt worden, ob der bestandskräftige ESt-Bescheid des Anteilseigners nach § 174 Abs. 1 AO geändert werden kann, um die Umqualifizierung bisher voll versteuerter Einkünfte in eine vGA berücksichtigen zu können. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:

Die steuerliche Behandlung einer (offenen wie verdeckten) Gewinnausschüttung bei der Kapitalgesellschaft und den Anteilseignern ist seit jeher voneinander unabhängig, weil weder das EStG noch das KStG diesbezüglich eine korrespondierende Besteuerung vorschreiben.

Die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine vGA darstellt, ist bei der KSt-Festsetzung gegenüber der Kapitalgesellschaft und der ESt-Veranlagung gegenüber den Anteilseignern jeweils eigenständig zu beurteilen ( BStBl 1993 II S. 569). Aus diesem Grund kann nicht mit Hilfe des § 174 Abs. 1 AO die korrespondierende steuerliche Behandlung des Sachverhalts in mehreren Steuerbescheiden erreicht werden ( BStBl 1995 II S. 264).

Der KSt-Bescheid stellt auch keinen Gru...