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StuB 6/2005 S. 275

(Vorab-)Gewinn und Sondervergütung

Eine an die Gesellschafter erbrachte Zahlung kann gem. nrkr. (EFG 2004 S. 1750, BFH-Az.: VIII B 161/04) als Vorabgewinn oder als Sonderbetriebseinnahme zu beurteilen sein (wegen der in diesem Urteil auch behandelten Problematik der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG vgl. StuB 2005 S. 126). Maßgeblich sind grundsätzlich die vertraglichen Vereinbarungen. In Zweifelsfällen hat die Einordnung als Vorabgewinn Vorrang.NWB EAAAB-26138

Praxishinweise: (1) Die Geschäftsführung der Klägerin (Klin.), einer GmbH & Co. KG, oblag der Komplementärin, deren Aufgaben durch Kommanditisten wahrgenommen wurden. Die Kommanditisten bezogen dafür Vergütungen, die der Komplementärin von der KG erstattet und dementsprechend als Aufwand der KG behandelt wurden. Damit erzie...BStBl 2003 II S. 191