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StuB 6/2005 S. 276

Darlehensverluste als vorab entstandene Betriebsausgaben bei beabsichtigter Beteiligung an einer KG

(1) Darlehensverluste können gem. (BFH/NV 2005 S. 202) nur dann als vorab entstandene Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn ein hinreichend bestimmter Zusammenhang mit künftigen Einkünften des Stpfl. aus Gewerbebetrieb erkennbar ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer zwar verpflichtet war, seine Gewinntantiemen seinem Arbeitgeber, einer KG, als Darlehen zur Verfügung zu stellen und später ausnahmslos zum Erwerb von Kommanditanteilen zu verwenden, das Darlehen aber nach einer späteren Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündbar war. (2) War das Darlehen zu keinem Zeitpunkt risikobehaftet, kann der Darlehensverlust, der infolge eines Vergleichs eingetreten ist, auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstä...