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StuB 6/2003 S. 286

Ausgleichspflicht der Aktiengesellschaft bei der Beseitigung von Mehrstimmrechten

Werden Mehrstimmrechte durch Beschluss der Hauptversammlung beseitigt, besteht nur dann eine Ausgleichspflicht der Aktiengesellschaft in Form einer Geldleistung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 EGAktG, wenn sich das Mehrstimmrecht auf den Verkehrswert der Aktie, die das Stimmrecht gewährt, erhöhend ausgewirkt hat. Nur der vermögensrechtliche Nachteil, der dem Aktionär durch die Entziehung des Mehrstimmrechts entsteht, ist auszugleichen ( 3Z BR 362/01, BB 2003 S. 66).▶VT 391/03

Praxishinweise: Die Ansicht des BayObLG steht mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage in Einklang. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Aktie in ihren mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Elementen gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum. Als Vermögensrecht...