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StuB 10/2003 S. 479

Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter

Der BGH hält daran fest, dass ein – in der Satzung einer GmbH nicht vorgesehener – Gesellschafterbeschluss über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter S. 480aus wichtigem Grund in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluss derjenigen des Betroffenen) bedarf (Bestätigung von BGHZ 9 S. 157, 177). Formelle Mängel des Gesellschafterbeschlusses, die dessen Anfechtbarkeit begründen, wie z. B. das Fehlen der erforderlichen Mehrheit, können nur mit fristgerechter Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für sie wird auch durch die Erhebung der Ausschließungsklage der GmbH nicht berührt. Das den auszuschließenden Gesellschafter treffende Stimmverbot greift auf die mit i...