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StuB 17/2002 S. 863

Keine Entnahme durch bloße Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung

Mit der bloßen Einstellung der Bewirtschaftung eines zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks (Übergang zur Brachlage) ist dieses gem. nrkr. (Nichtzulassungsbeschw. eingel., BFH-Az.: IV B 86/02, EFG 2002 S. 919) ohne Entnahmehandlung oder schlüssiges Verhalten selbst dann nicht entnommen, wenn anschließend die landwirtschaftliche Nutzung über 13 Jahre lang ruhte (Bezug: §§ 4a, 13a EStG).