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StuB 17/2002 S. 884

Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebsrenten

Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung kann eine dienstzeitunabhängige Dynamik der bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. (BB 2002 S. 1319) nur bei Vorliegen triftiger Gründe beseitigen. Wirtschaftlich triftige Gründe fehlen, wenn bereits nach der vereinbarten Dynamisierungsregelung bei einer langfristigen Substanzgefährdung des Unternehmens eine Erhöhung der Versorgungsanwartschaften unterbleiben darf (Bezug: §§ 1, 2 BetrAVG; § 77 BetrVG; § 83 ArbGG).