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BFH 26.06.2003 VI R 112/98, StuB 21/2003 S. 995

Einkommen-/Lohnsteuer | Vorliegen von Arbeitslohn bei Übernahme der Kosten für den Führerschein durch den Arbeitgeber?

Eine Bereicherung in Form ersparter Aufwendungen hinsichtlich beiläufig erworbener Erkenntnisse und Fertigkeiten (hier: Führerscheinkosten der Klasse 3) im Rahmen einer umfassenden Gesamtausbildung zum Polizeivollzugsdienst muss nicht zu Arbeitslohn eines Polizeianwärters führen, sofern das Ausbildungsinteresse des Dienstherrn im Vordergrund steht (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 2 LStDV).▶VT 1065/03

Praxishinweise: Arbeitslohn liegt vor, wenn ein Vorteil durch den Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, der sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweist. Kein Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn sich der Vorteil lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist. Lieg...