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BFH 30.07.2003 VII R 45/02, StuB 21/2003 S. 997

Kein Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesamt für Finanzen über Daten betreffend Domizilgesellschaften

(1) Ein Betroffener hat regelmäßig gegenüber dem Bundesamt für Finanzen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese zu dem Zweck gesammelt und ausgewertet werden, um Informationen über Domizilgesellschaften zu erhalten. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG erfordert insoweit eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der speichernden Stelle und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen. (2) Die Aufgabennorm des § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG und die Befugnisnorm des § 88a AO 1977 sind verfassungsgemäß.▶VT 1071/03

Praxishinweise: Der BFH verneint einen allgemeinen Auskunftsanspruch, da ein solcher die vom Bundesamt für Finanzen gesammelten Daten weitgehend wertlos machen würde. Zweck der Datensammlung ist es, ...