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FG München 30.09.2005 6 V 834/05, NWB direkt 45/2005 S. 3

Aufrechnung bei Ein-Mann-GmbH

Für eine Aufrechnung nach § 387 BGB ist es unerheblich, dass eine der Personen eine betriebliche und eine private Sphäre hat. Eine betriebliche Verbindlichkeit kann gegen eine private Forderung aufgerechnet werden.