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BFH 08.06.2005 II R 26/03, StuB 20/2005 S. 903

Grunderwerbsteuer | Nicht zur Gegenleistung gehörende dauernde Last

Eine nicht zur Gegenleistung gehörende „auf dem Grundstück ruhende dauernde Last” (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG) ist nur gegeben, wenn die Belastung bereits im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs auf dem Grundstück ruht und mit dinglicher Wirkung ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht. Daran fehlt es, solange eine privatrechtliche Belastung noch nicht in das Grundbuch eingetragen ist (Abgrenzung zum , BStBl 1969 II S. 90; Bezug: § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 GrEStG).NWB LAAAB-57332

Praxishinweise: Im Streitfall war ein Grundstück und „daneben” ein Kiesabbaurecht erworben worden. Der BFH sah – wie das FA – in dem Preis für das Kiesabbaurecht eine sonstige Leistung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG für den Erwerb des Grundstücks, da im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertr...