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StuB Nr. 3 vom Seite 114

Berücksichtigung der Pflichtbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist

Das entschieden, dass die Einbeziehung von gesetzlichen Pflichtbeiträgen des Kindes zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt gem. danach in allen Fällen, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, Folgendes:

Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind bei der Ermittlung der Bemes­S. 115sungsgrundlage die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen. Das Gleiche gilt für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG im Hinblick auf die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.