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StuB Nr. 12 vom Seite 486

Sanierungsprivileg im GmbH-Recht

Das Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG befreit von der Anwendung des gesamten Kapitalersatzrechts, d. h. sowohl der Novellenregeln als auch der RechtsprechungsregelnS. 487zum Eigenkapitalersatz. Der Sanierungszweck i. S. von § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG erfordert, dass – neben dem im Regelfall als selbstverständlich zu vermutenden Sanierungswillen – nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten im Augenblick des Anteilserwerbs die Gesellschaft objektiv sanierungsfähig ist und die für ihre Sanierung konkret in Angriff genommenen Maßnahmen zusammen objektiv geeignet sind, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren (, DB 2006 S. 383).