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IWB Nr. 14 vom Seite 630

Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung für einen nebenberuflichen Lehrauftrag an der Universität Straßburg?

Der ) europarechtliche Bedenken im Hinblick darauf geäußert, dass die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG nur für Tätigkeiten im Auftrag einer deutschen öffentlichen Institution gewährt wird. Dies teilte der BFH am mit.

In dem Streitfall nahm ein in Deutschland niedergelassener Rechtsanwalt einen Lehrauftrag an der Universität Straßburg wahr. Dafür erhielt er im Jahr 1991 eine Vergütung von 4.814 FF. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen u. a. für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von damals insgesamt 2.400 DM (heute 1.848 €) im Jahr steuerfrei. Da der Kläger seine Tätigkeit nicht für eine inländische, sondern für eine ausländische Universität erbracht hatte, versagten Finanzamt und Finanzgericht die beantragte Steuerfreiheit.

Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wie Art. 49 des EG-Vertrages, der den freien Dienstleistungsverkehr garantiert, in Bezug auf die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG auszulegen sei. Im Einzelnen...