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StuB Nr. 22 vom Seite 885

Abzug von Steuerberatungskosten im Steuerstrafverfahren oder zur Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens

I. Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Siehe dazu den – 402 – V B 3.

II. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige

Erstattet ein Stpfl. Selbstanzeige nach § 371 AO, kommt er seiner Verpflichtung nach § 153 AO nach, indem er erkannt hat, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig bzw. unvollständig war, und er die Erklärung richtig stellt. In diesen Fällen erfüllt der Stpfl. seine abgabenrechtlichen Erklärungspflichten, so dass die diesbezüglichen Steuerberatungskosten nach den allgemeinen Grundsätzen (Hinweis auf das BStBl II S. 967) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und/oder als Sonderausgaben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt werden können.

Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen wie Strafverteidigungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren und können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

III. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Erklärung

Erklärt ein Stpfl. im Rahmen des StraBEG Einnahmen nach, gelten für die in di...BStBl I S. 225