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BFH 31.08.2006 III R 71/05, StuB 22/2006 S. 888

Einkommensteuer | Behinderungsbedingter Mehraufwand eines blinden Kindes

Für die Prüfung, ob ein volljähriges blindes Kind i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist bei dem Vergleich seiner Einkünfte und Bezüge mit seinem existenziellen Lebensbedarf (Grundbedarf und be-hinderungsbedingter Mehrbedarf) das Blindengeld zwar den zur Bestreitung des Lebensunterhalts geeigneten Bezügen zuzuordnen. Jedoch ist es bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs anstelle des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG anzusetzen, wenn es der Höhe nach den Pauschbetrag übersteigt. Es ist zu vermuten, dass in Höhe des tatsächlich ausbezahlten Blindengeldes ein behinderungsbedingter Mehraufwand besteht (Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).

Praxishinweise: Da das Blindengeld den Zweck hat, den durch die Blindheit bedingten Mehrbedarf abzu...